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Rückforderungen von Corona-Soforthilfen

Jetzt anwaltlich dagegen vorgehen!

 
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"Lange Wartezeiten beim BAföG-Amt können nicht nur Ersparnisse aufbrauchen, sondern auch Existenzen gefährden. Studenten sollten also dringend von Ihrem Recht auf eine Untätigkeitsklage Gebrauch machen, wenn die angemessene Wartezeit verstrichen ist. Mein Team hat die nötige Erfahrung und konnte bereits zahlreichen Studenten dabei helfen."

Prof. Christian Solmecke, LL.M., Rechtsanwalt & Partner bei WBS.LEGAL

Erfahrungen & Bewertungen zu WBS.LEGAL

BAföG-Bescheid bleibt aus? Wir helfen dir, Antworten zu erhalten.

Du wartest seit Monaten auf deinen BAföG-Bescheid, aber das BAföG-Amt lässt nichts von sich hören? Die Miete drückt, deine Ersparnisse sind aufgebraucht, und eigentlich solltest du dich aufs Studium konzentrieren – stattdessen musst du dir Sorgen um deine Existenz machen, weil die Behörde nicht über deinen BAföG-Antrag entscheidet.

Leider ist das für viele Studierende in Deutschland Realität. Dabei steht dir BAföG rechtlich zu, und die Behörde muss innerhalb von drei Monaten über deinen Antrag entscheiden. Aber was tun, wenn das Amt nicht reagiert?

In unserem Video erfährst du detailliert, wie du dich gegen ausartende Wartezeiten zur Wehr setzen kannst, ohne jegliche Konsequenzen fürchten zu müssen.

 

Wir sind bekannt aus

Die Lösung: Untätigkeitsklage

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Was viele Studenten nicht wissen: Gemäß § 75 VwGO kannst du eine sogenannte Untätigkeitsklage einreichen, wenn:

  • Du einen BAföG-Antrag gestellt oder bereits Widerspruch eingelegt hast.

  • Die Behörde länger als drei Monate ohne hinreichenden Grund nicht über deinen Antrag entscheidet.

  • Du alle notwendigen Unterlagen eingereicht hast.

Du kannst die Klage zwar auch allein einreichen, jedoch empfiehlt es sich die typischen Fallstricke des Verfahrens zu kennen. Auf Grund unserer zahlreichen Erfahrungen können wir dir anwaltliche Hilfe zur Seite stellen, ohne dass du einen Cent bezahlst. Warte also nicht, bis deine finanzielle Situation noch schwieriger wird. Hol dir jetzt die Unterstützung, die du brauchst, um deinen BAföG-Anspruch durchzusetzen!

Deine Vorteile auf einen Blick

  • Schneller an dein BAföG: Wir erhöhen den Druck auf die Behörde, damit dein Antrag endlich bearbeitet wird.
  • Keine Gerichtskosten, keine Angst vor Sanktionen oder Repressalien.
  • Rechts- und Prozess-Experten an deiner Seite: Wir haben bereits zahlreiche Fälle erfolgreich durchgefochten.
  • Einfach und digital: Fragebogen online ausfüllen, Dokumente hochladen, fertig.

So funktioniert's:

1

Checke deine Chancen

Fülle unseren kostenlosen Online-Check aus. Anhand weniger Fragen können wir feststellen, ob du alle Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage erfüllst.

2

Beauftrage uns kostenlos

Sollten deine Angaben zeigen, dass du klagen kannst, kannst du uns direkt mit deiner Untätigkeitsklage beauftragen.

3

Wir erledigen den Rest

Unser Expertenteam kümmert sich um alle nötigen Schritte vor Gericht, um eine Entscheidung über deinen BAföG Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

Jetzt kostenfrei
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✓  Langjährige Erfahrung
✓  Sorgfältige Prüfung
✓  Kein Kostenrisiko

Häufig gestellte Fragen

Die dreimonatige Frist gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die Behörde alle zur Entscheidung relevanten Unterlagen vorliegen hat. Meist ist das auch der Zeitpunkt des letzten Kontakts, z. B. wenn Unterlagen nachgefordert werden. Wenn das BAföG-Amt ausschließlich Unterlagen anfordert, die definitiv bereits übersendet worden sind, dann beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlagen erstmalig übersendet worden sind.

Nein. Im Bereich des BAföG gilt die Gerichtskostenfreiheit gem. § 188 VwGO.
Grundsätzlich entstehen auch bei der Untätigkeitksklage wie bei allen Klageverfahren Anwaltskosten.
Die Anwaltskosten tragen im Fall der Untätigkeitklage jedoch in der Regel das BAföG Amt gem. § 161 Abs. 3 VwGO, wenn diese diese Anlass zur Klage gegeben hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung prüfen wir jedoch vor Einlegung der Klage. Bisher haben wir hier noch kein Verfahren verloren.

Die Dauer für das Verfahren der Untätigkeitsklage hängt von der Auslastung der Gerichte ab, aber auch von der Arbeitsweise der BAföG-Ämter. Die bisher geführten Verfahren führten innerhalb von zwei Monaten zu einer Bescheidung des Antrags durch das jeweilige BAföG-Amt. Ob eine Bescheidung ohne den gerichtlichen Druck in derselben Zeit erfolgt wäre, kann man natürlich nicht sagen.
Das Ergebnis der Klage ist, dass die Behörde entweder zeitnah einen Bescheid erlässt, um einer gerichtlichen Entscheidung über die Klage zuvorzukommen oder dass das Gericht die Behörde zur Bescheidung des Antrags verpflichtet. Ein Entschädigungsgeld für die Untätigkeitsklage gibt es leider nicht.
Die Klage ermöglicht eine sichere Möglichkeit, eine Bescheidung durch das BAföG-Amt zu erwirken. Wenn die Voraussetzungen für die Klage vorliegen, hat das BAföG-Amt bereits drei Monate oder mehr nicht über den Antrag entschieden. Ob und wann ein Bescheid ergeht, weiß nur das Amt. Wiederholte Nachfragen oder Anrufe beim BAföG-Amt können das Verfahren beschleunigen, aber hindern das Amt nicht daran, weiterhin keine Entscheidung zu treffen. Mit einer Klage hat das BAföG-Amt diese Freiheit nicht mehr, eine Entscheidung auf unbestimmte Zeit aufzuschieben. Wir hatten schon Fälle, in denen der Antrag zum Zeitpunkt der Klageeinreichung sieben Monate nicht bearbeitet wurde. In solchen Fällen ist die Klage der schnellste und einfachste Weg zum BAföG-Bescheid
Das generelle Problem, dass die BAföG-Ämter für die Bescheidung von Anträgen in der Regel zu lange brauchen, lässt sich damit nicht lösen. Dennoch ist es auch nicht zielführend, das Fehlverhalten der Behörde einfach auszusitzen, da sich sonst nie etwas ändern wird. Mit der Untätigkeitsklage ermöglichen wir Studenten, ohne Kostenrisiko eine Entscheidung über den BAföG-Antrag zu beschleunigen bzw. gibt es im Rahmen des Verfahrens auch die Sicherheit, dass das BAföG-Amt die Entscheidung nicht auf unbestimmte Zeit aufschieben kann.
Die Klage gilt für alle Formen des BAföG, betrifft aber nicht die Frage, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, sondern ermöglicht lediglich eine schnellere Bescheidung über den Antrag.
Grundsätzlich kann man mit der Untätigkeitsklage gegen die ausbleibende Entscheidung von allen Behörden vorgehen. In anderen Bereichen können jedoch Gerichtskosten anfallen, sodass diese mit einem Kostenrisiko verbunden sind. Im Bereich des BAföG gilt jedoch die Gerichtskostenfreiheit gem. § 188 VwGO, weshalb hier kein Kostenrisiko der Studenten besteht.